Mit einer Erbschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, da im Erbfall verschiedene Rechtsverhältnisse auf die Erben übergehen.
Über eine Erbschaft werden ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger eines Verstorbenen. Dabei umfasst der Nachlass das gesamte Vermögen des Erblassers. Auch Schulden können zur Erbschaft gehören. Niemand wird verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Das Erbe kann innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
2. Die verschiedenen Ordnungen bei einer Erbschaft
3. Die Erbschaft über eine letztwillige Verfügung des Erblassers
4. Die Erbengemeinschaft
5. Wer passiv bleibt, wird Erbe
6. Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbschaft
Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
1922 BGB regelt die sogenannte Universalsukzession - die Gesamtrechtsnachfolge. Der Tod einer Person führt zum Erbfall. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über. Erben können grundsätzlich nur lebende Personen werden. Das ist mit dem Rechtsbegriff der Erbfähigkeit in § 1923 BGB geregelt. Der Erblasser kann zu Lebzeiten den Erbfall regeln. Beispielsweise kann er in einem Testament festlegen, wer Erbe wird. Nicht ausschließen kann er testamentarisch in der Regel einen möglichen Pflichtteilsanspruch, den etwa Ehegatten und Kinder geltend machen können. Da von der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen umfasst wird, gehen auch Verbindlichkeiten auf Erben über.
Die verschiedenen Ordnungen bei einer Erbschaft
Hat der Erblasser den Erbfall nicht in einem letzten Willen geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz unterscheidet dabei unterschiedliche Ordnungen unter den gesetzlichen Erben. Die Kinder des Verstorbenen sind nach § 1924 BGB Erben erster Ordnung. Sie erben regelmäßig zu gleichen Teilen. Als gesetzliche Erben zweiter Ordnung bezeichnet § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Darauf folgen die gesetzlichen Erben dritter Ordnung mit den Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen. Über die gesetzlichen Erben vierter Ordnung und fernere Ordnungen geht es über die Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge immer weiter zurück bei den Voreltern. Für die Rangfolge unter den Ordnungen gilt § 1930 BGB. Damit folgt ein Erbe in der gesetzlichen Rangfolge nicht nach, solange ein Verwandter einer vorausgehenden Ordnung zu berücksichtigen ist. Hat der Verstorbene beispielsweise Kinder, erben seine Eltern und Geschwister nicht. Es ist zu beachten, dass der Ehegatte des Verstorbenen eine besondere erbrechtliche Stellung hat. Auf ihn entfällt nach § 1931 BGB als gesetzlicher Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie Großeltern jeweils die Hälfte der Erbschaft. Ihm fällt die gesamte Erbschaft zu, wenn es weder Verwandte der ersten Ordnung der zweiten Ordnung oder Großeltern gibt.
Die Erbschaft über eine letztwillige Verfügung des Erblassers
Mit einer Verfügung von Todes wegen (Testament) kann die Erbschaft noch zu Lebzeiten geregelt werden. Dabei kann der Erblasser seine Vorstellungen zur Verteilung seines Vermögens weitestgehend umsetzen. Die gesetzliche Grundlage für das Testament ist § 1937 BGB. Das Testament ist an bestimmte Formvorschriften gebunden, hier finden unter anderem die § 2232 und § 2247 BGB Anwendung. Außerdem muss der Erblasser bei Errichtung eines Testaments testierfähig sein. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Nach Maßgabe des § 2229 BGB muss der Erblasser zur Errichtung eines Testaments mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht durch besondere Umstände wie beispielsweise eine Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche daran gehindert sein, die Tragweite seines Handelns einzusehen. Neben der gesetzlichen Erbfolge und einem Testament kann die Erbschaft auch durch einen Erbvertrag geregelt werden.
Die Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft kann durch die gesetzliche Erbfolge oder über den letzten Willen des Erblassers entstehen. Geregelt ist sie in §§ 2032 ff. BGB. Hat der Erblasser bei mehreren gesetzlichen Erben keine letztwillige Verfügung errichtet oder in seinem Testament mehrere Erben bestimmt, entsteht mit der Erbengemeinschaft eine Rechtsform eigener Art. Die Erbschaft besteht in diesem Fall aus gemeinschaftlichem Vermögen der Miterben. Solange eine Erbengemeinschaft besteht und nicht aufgelöst ist, wird der Nachlass von allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Es gehört zu den Pflichten aller Miterben, an der Verwaltung mitzuwirken. Häufig dauert es lange bis eine Erbengemeinschaft aufgelöst ist, so dass der einzelne Miterbe unter Umständen jahrelang nicht über seinen Erbteil verfügen kann. Jeder Miterbe könnte zwar seinen Anteil am Erbe an einen Dritten verkaufen, muss dabei aber für zwei Monate beginnend mit dem Kaufangebot durch einen Dritten das Vorkaufsrecht der anderen Miterben beachten. Besonders komplex kann die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sein, wenn zum Erbe Immobilien gehören.
Wer passiv bleibt, wird Erbe
Eine Erbschaft ist mit dem Vermögensübergang auf den Erben verbunden. Damit übernehmen die Erben auch mögliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Wer erbt, hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Nach § 1944 BGB kann das Erbe nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausgeschlagen werden. Die 6-Wochen-Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Erbe vom Erbfall erfährt, beziehungsweise wenn er durch das Nachlassgericht von einem Testament zu seinen Gunsten benachrichtigt wird. § 1945 BGB regelt auch eine bestimmte Form für die Ausschlagung. Es bedarf einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese kann entweder in beglaubigter Form oder durch Niederschrift beim Nachlassgericht erfolgen. Das Nachlassgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Alternativ kann die Erbausschlagung auch beim Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden vorgenommen werden. Wichtig ist es, bei einer Ausschlagung zu beachten, dass das Erbe auf die nächsten Verwandten übergeht. Hier muss eventuell auch für die Kinder die Erbausschlagung erklärt werden. Wer das Erbe nicht ausschlagen, aber auch nicht unbegrenzt für mögliche Schulden des Erblassers haften möchte, kann über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung begrenzen.
Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbschaft
Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser über einen Erbvertrag oder ein Testament eine Person mit einem Vermögensvorteil, ohne dass der Vermächtnisnehmer Erbe wird. Er erhält keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis. Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass einzelne Vermögensgegenstände an bestimmte Personen fallen sollen, ist in der Regel von einem Vermächtnis und nicht von einer Erbschaft auszugehen. Der Unterschied ist rechtlich relevant. Mit dem Todesfall hat der Vermächtnisnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf den Gegenstand des Vermächtnisses, sondern einen Anspruch gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer, den der Erblasser bestimmt hat. Geregelt ist das Vermächtnis in den §§ 2147 BGB.