Als gesetzliche Erbfolge wird eine bestimmte Rangfolge unter den Verwandten eines Erblassers bezeichnet, die ohne eine letztwillige Verfügung des Erblassers gilt
Im Erbrecht ist die gesetzliche Erbfolge ein wichtiges Element zur Regelung eines Erbes. Zwar kann jeder Mensch seine Erben im Wesentlichen selbst bestimmen, jedoch machen nicht alle davon Gebrauch. Für diese Fälle, in denen es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt, bestimmt das Gesetz über die Erbfolge. Im Fokus stehen dabei die nächsten Verwandten des Verstorbenen wie Kinder und Eltern. Für die Ehegatten existiert ebenfalls eine gesetzliche Regelung, die Ehepartner/eingetragene Lebenspartner in vielen Fällen privilegiert.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Parentel- oder Ordnungssystem bei der gesetzlichen Erbfolge als Basis
2. Grundsätze im Umgang mit dem Ordnungssystem
3. Der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner im Erbrecht
4. Die Erbquote
5. Die Erbausschlagung
6. Fazit
Das Parentel- oder Ordnungssystem bei der gesetzlichen Erbfolge als Basis
Grundsätzlich entscheidet das Verwandtschaftsverhältnis darüber, wer zu welchen Teilen erbt. Dabei werden die potenziellen Erben ihrer Abstammung entsprechend in Ordnungen gruppiert. Geregelt sind diese Ordnungen für die Erbfolge in den§ 1924 ff. BGB.
- § 1924 BGB - Erben erster Ordnung
Erben erster Ordnung sind die Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers sowie die Enkelkinder. Adoptierte Kinder sind natürlichen Abkömmlingen gleichgestellt. - § 1925 BGB - Erben zweiter Ordnung
Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern, die Geschwister einschließlich der Nichten und Neffen, ebenso geschiedene Elternteile des Verstorbenen. - § 1926 BGB - Erben dritter Ordnung
Hier werden die Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen berücksichtigt. - § 1928 BGB - Erben vierter Ordnung
Berücksichtigung finden hier die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. - § 1929 BGB - Fernere Ordnungen
Weitere Ordnungen berücksichtigen chronologisch zurückgehend Voreltern und deren Abkömmlinge.
Sind keine Verwandten jedweder Ordnungen vorhanden, erbt nach § 1936 BGB der Staat. Das Erbe fällt dann dem Fiskus in dem Bundesland zu, zu dessen Einzugsbereich der Verstorbene zuletzt gehört hatte.
Grundsätze im Umgang mit dem Ordnungssystem
Um die Erbfolge korrekt zu bestimmen, ist ein Prinzip besonders wichtig. § 1930 BGB legt fest, dass Verwandte einer vorhergehenden Ordnung Erben einer nachfolgenden Ordnung ausschließen. Das bedeutet beispielsweise, dass die Eltern eines Verstorbenen nicht erben, wenn der Erblasser Kinder hatte. Die Kinder als Abkömmlinge gehen in der Erbfolge den Eltern vor.
Ebenso wichtig ist, wie sich das Verhältnis der Erben zueinander innerhalb einer Ordnung gestaltet. Hier ist unter anderem das Repräsentationsprinzip nach § 1924 Abs. 2 BGB zu beachten. Hätte der Großvater des Erblassers geerbt, ist aber vorher verstorben, werden seine Kinder zu Erben eingesetzt, nicht die Enkelkinder. Der Großvater steht für einen bestimmten Stamm innerhalb der potenziellen Erben. Er repräsentiert damit seine eigenen Kinder und schließt nach ihm kommende Verwandte innerhalb der Ordnung vom Erbe aus.
Ebenso gilt das Eintrittsprinzip nach § 1924 Abs. 3 BGB. Danach treten immer dessen Abkömmlinge an die Stelle eines vorverstorbenen Verwandten.
Der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner im Erbrecht
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind zwar nicht mit dem Erblasser verwandt, werden aber im Erbrecht berücksichtigt und privilegiert. Zu welchen Teilen sie erben, hängt dabei maßgeblich von dem jeweiligen Güterstand ab. Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Sie gilt, wenn die Eheleute keine abweichende Regelung zum Güterstand in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen haben.
Neben den Kindern des Erblassers hat der Ehegatte nach Maßgabe des § 1931 Abs. 1 BGB zunächst Anspruch auf ein Viertel des Erbes. Neben den Eltern des Erblassers erben Ehegatten die Hälfte.
Sind keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung vorhanden, steht dem Ehegatten das gesamte Erbe zu.
Nach Maßgabe des § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Anteil des Ehegatten am Erbe im Fall der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel. Dagegen gilt im Fall der Gütertrennung, dass Ehegatten und Kinder des Erblassers beim Erbe jeweils zu gleichen Teilen zu berücksichtigen sind. Hier gilt § 1931 Abs. 4 BGB.
Zu beachten ist, dass den Ehegatten vorab der eheliche Hausrat sowie Hochzeitsgeschenke gesondert zustehen. Diese unterfallen nicht der gesetzlichen Erbfolge, sondern sind Gegenstand eines gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 1932 BGB. Besonderheiten gelten, wenn Teile dieses Vorausvermächtnisses zu einem Grundstück gehören.
Die Erbquote
Bei den Erdquoten geht es um den Umfang des Erbes im Erbrecht. Die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, die über die gesetzliche Erbfolge bestimmen, legen regelmäßig auch die Erbquoten fest. Beispielsweise ist in § 1924 Abs. 4 BGB geregelt, dass Kinder zu gleichen Teilen erben. Interessant ist die gesetzlich festgelegte Erbquote beim Pflichtteilsanspruch nach § 2303 ff. BGB. Hat beispielsweise der Erblasser eines seiner beiden Kinder zum Alleinerben eingesetzt, verbleibt dem enterbten Kind der Pflichtteilsanspruch. Hätte der Erblasser kein Testament gemacht, so hätten beiden Kinder zu gleichen Teilen geerbt. Durch das Testament entfallen auf den Alleinerben 75 % des Erbes und auf das enterbte Kind 25 % des Erbes. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich in der Höhe auf die Hälfte des jeweils gesetzlichen Erbanspruches.
Die Erbausschlagung
Niemand kann gezwungen werden, das Erbe eines Verstorbenen anzutreten und damit dessen Rechtsnachfolger zu werden. Daran ändert auch Festlegung einer gesetzlichen Erbfolge nichts. Schließlich erfasst die Rechtsnachfolge bei der Erbschaft auch Schulden, die ein Erbe als Rechtsnachfolger übernimmt. Das Erbe kann deshalb innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht, beziehungsweise dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Erben ausgeschlagen werden. Näheres regeln die §§ 1943 ff. BGB.
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Nachlassverteilung, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie legt nach dem Parentel- oder Ordnungssystem fest, welche Verwandten in welcher Reihenfolge erben – beginnend bei den Kindern und Enkeln bis hin zu entfernten Verwandten. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind gesetzlich besonders geschützt und erhalten je nach Güterstand einen festgelegten Anteil am Nachlass. Wer das Erbe nicht antreten möchte, kann es ausschlagen. Damit bietet die gesetzliche Erbfolge eine klare, gerechte und rechtssichere Lösung für alle Fälle, in denen der letzte Wille nicht schriftlich festgehalten wurde.