Testament

Testamente gehören zu den Verfügungen von Todes wegen. Sie regeln den Erbfall nach den Vorstellungen des Erblassers auch abweichend von der gesetzlichen Erbfolge.

Das Testament, das auch als letztwillige Verfügung bezeichnet wird, ist in den §§ 1937 ff. BGB geregelt. Diese einseitige Erklärung des Erblassers hat erst nach dessen Tod eine rechtliche Wirkung. An die Wirksamkeit von Testamenten wird eine Reihe von Anforderungen gestellt. Hier ist insbesondere an die Formbedürftigkeit der letztwilligen Verfügung zu denken. Im Kontext von Testamenten entstehen häufig eine Vielzahl von Rechtsfragen, es spielen beispielsweise auch die Enterbung und Pflichtteilsansprüche eine Rolle. Die sogenannte Testierfreiheit, auf deren Grundlage Testamente verfasst werden dürfen, geht auf die grundrechtlich verbürgte Privatautonomie in Art. 14 Absatz 1 GG zurück.

Inhaltsverzeichnis

1. Die Funktion von Testamenten und die Abgrenzung zu anderen Verfügungen
2. Rechtliche Anforderungen an ein wirksames Testament
3. Die Anfechtung von Testamenten
4. Weitere Informationen zu Testamenten

Die Funktion von Testamenten und die Abgrenzung zu anderen Verfügungen

Vielen Menschen ist es ein Anliegen, auch über ihren Tod hinaus über ihre Vermögenswerte zu verfügen. Wenn ein Erblasser seinen letzten Willen nicht in einer letztwilligen Verfügung wie einem Testament Geltung verschafft hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das muss nicht immer im Sinne des Erblassers sein. Besondere Umstände wie beispielsweise Unternehmen, die zur Erbmasse gehören, erhöhen das Bedürfnis, den Erbfall im eigenen Sinne zu regeln.

Man spricht von einer gewillkürten Erbfolge, wenn in einem Testament der Erblasser zu Lebzeiten über sein Erbe verfügt. Diese gewillkürte Erbfolge in § 1932 BGB steht im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge des § 1922 BGB, die auch die Bezeichnung Universalsukzession trägt. Auch der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Diese Art einer letztwilligen Verfügung ist ein zweiseitiger Vertrag und keine einseitige Erklärung wie das Testament. Das Vermächtnis oder Legat ist eine Zuwendung, die aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages gemacht wird, ohne dass der Empfänger zum Erben wird. Verfügungen wie Patientenverfügungen, General- und Vorsorgevollmachten gehören nicht zu den letztwilligen Verfügungen.

Rechtliche Anforderungen an ein wirksames Testament

Testierfähigkeit

Testamente können nur von Personen errichtet werden, die testtierfähig sind. Die Testierfähigkeit ist als Unterfall der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben. So regelt es § 2229 BGB. Aufmerksamkeit verlangt in diesem Kontext auch § 2229 Abs. 4 BGB. Wer aufgrund einer Einschränkung seiner geistigen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite seiner Erklärungen und Verfügungen zu erkennen, verliert die Testierfähigkeit. Diese Norm kann später den Anknüpfungspunkt für eine Anfechtung des Testamentes bilden. Bestehen konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit, muss das Nachlassgericht sogar von Amts wegen diesen Zweifeln nachgehen.

Eigenhändiges Testament

Man spricht bei privaten Testamenten von eigenhändigen Testamenten. Diese Bezeichnung bezieht sich auf den Umstand, dass hier das Testament in eigener Handschrift verfasst werden muss. Testamente müssen auch Ort und Zeit der Errichtung umfassen. Diese Angaben können maschinenschriftlich gemacht werden. Die notwendige Unterschrift ist hingegen wieder handschriftlich zu leisten, dabei ist mit dem vollständigen Namen zu unterzeichnen. Die Vorschriften für eigenhändige Testamente sind in den §§ 2247,2267 BGB niedergelegt. Eventuelle nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind in Testamenten erneut mit der Angabe von Zeit und Ort und einer weiteren Unterschrift zu legitimieren. Eigenhändige Testamente können zur Verwahrung an das jeweils zuständige Nachlassgericht gegeben werden. Das sichert vor allem die Auffindbarkeit und die Authentizität des Dokuments.

Öffentliches Testament

Zur Errichtung eines öffentlichen Testamentes vor einem Notar ergeben sich zwei Möglichkeiten: Entweder der Erblasser erklärt seine letztwillige Verfügung zur Niederschrift, oder er übergibt seinen letzten Willen in Schriftform dem Notar zur Beurkundung. Dabei muss das Testament bei Übergabe nicht handschriftlich verfasst sein. Es kann sich hier auch um eine maschinengeschriebene oder eine über einen PC ausgedruckte Fassung handeln.

§ 17 Beurkundungsgesetz spielt eine große Rolle beim öffentlichen Testament. Der Notar muss den Erblasser über die Tragweite der von ihm getroffenen Verfügungen und zu deren juristischer Auslegung umfassend beraten. Dabei kann es auch um bestimmte Formulierungen im Testament gehen.

Notare sind ferner bei der Beurkundung von Testamenten nach § 18 Beurkundungsgesetz auch dazu angehalten, die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen und ihre Feststellung in der Urkunde selbst festzuhalten. Diese Feststellung kann dabei helfen, spätere Zweifel an der Testierfähigkeit von Anfang an zu zerstreuen.

Einen Verzicht auf Beratung geht vom Erblasser dann aus, wenn er als Testator sein Testament in einem verschlossenen Umschlag an den Notar übergibt und dieser den Umschlag erst bei Eintritt des Todesfalles öffnen darf. Ein notarielles Testament hat den Vorzug, dass es unter Umständen die Beantragung eines Erbscheins für den Erben obsolet macht. Notarielle Testamente werden vom Notar immer in amtliche Verwahrung gegeben.

Die Anfechtung von Testamenten

Testamente können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Näheres regeln die §§ 2078 ff. BGB. Zur wirksamen Anfechtung eines Testaments ist unbedingt die Anfechtungsfrist in § 2082 Abs. 1 BGB zu beachten. Der Anfechtungsberechtigte kann nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes wirksam anfechten. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung von Testamenten ausgeschlossen. Typische Anfechtungsgründe sind beim Testament beispielsweise Formfehler bei eigenhändigen Testamenten, die Nichtbeachtung von Pflichtteilsberechtigten oder vorangegangene bindende Erbverträge, die die Testierfreiheit des Erblassers bereits vor Abfassung des Testaments eingeschränkt hatten.

Weitere Informationen zu Testamenten

Enterbung

Wenn ein Testator mit seiner letztwilligen Verfügung einen nahen Verwandten enterben will, kann er dies tun. Allerdings findet seine Testierfreiheit Grenzen im Pflichtteilsrecht. Bestimmten Verwandten im Verhältnis zum Erblasser steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen werden.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein Sonderfall unter den Testamenten. Hierbei setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, wobei Kinder als direkte Abkömmlinge zunächst auf ihren Pflichtteilsanspruch begrenzt werden. Weitsichtige Kinder verzichten beim Tod des ersten Erblassers auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, weil sie andernfalls wie im Berliner Testament geregelt nur Anspruch auf ihren Pflichtteil hätten. Dem noch lebenden Partner bleibt durch das Berliner Testament eine häufig teure und aufwendige Erbauseinandersetzung nach Tod des ersten Ehegatten erspart. Insbesondere, wenn zum Erbe Immobilien oder Unternehmen gehören, kann es geschickter sein, den Erbfall bei den Kindern auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem auch der zweite Elternteil/Ehegatte stirbt.

Widerruf von Testamenten

Testamente sind als einseitige Willenserklärungen jederzeit widerruflich. Besonderheiten bestehen bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten. Hier kann der verbliebene Ehegatte nach dem Tod des Partners die gemeinsam getroffenen Verfügungen regelmäßig nicht mehr widerrufen.