Erbauseinandersetzung

Gibt es in einem Erbfall mehr als einen Erben, so bilden die Erben gem. §§ 2032 ff. BGB eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung findet die Auflösung dieser Gemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Miterben statt. Die Beendigung der Erbengemeinschaft liegt meist im Interesse aller Miterben und wird im Idealfall unstreitig herbeigeführt. Will der Erblasser den Nachlass längerfristig als Ganzes erhalten, hat er gem. § 2044 Abs. 1 S.1 BGB die Möglichkeit, die Auseinandersetzung praktisch zu unterbinden für einen maximalen Zeitraum von 30 Jahren (§ 2044 Abs. 2 BGB).

Inhaltsverzeichnis

1. Erbauseinandersetzung im Konsens
2. Erbauseinandersetzung auf Verlangen eines Miterben
3. Ausgleichspflichten im Rahmen der Erbauseinandersetzung
4. Die Klage auf Erbauseinandersetzung
5. Ausscheiden eines Miterben
6. Möglichkeit des Erbteilsverkaufs

Erbauseinandersetzung im Konsens

Normalerweise möchten die Miterben zeitnah ihre Zwangsgemeinschaft auflösen in der Weise, dass jeder Miterbe seinen Erbanteil bekommt und der Nachlass abgewickelt werden kann. Bestenfalls geschieht dies im Wege der gemeinschaftlichen Einigung, also durch Konsens aller Miterben. Sind sich alle Miterben einig über die Aufteilung, spielt es rechtlich keine Rolle, wie hoch die Anteile der Miterben ausfallen. Wichtig: vor der Erbauseinandersetzung muss der Nachlass teilungsreif sein, d.h. der Wert des Nachlasses steht fest und Nachlassverbindlichkeiten sind bezahlt.

Erbauseinandersetzung auf Verlangen eines Miterben

Jeder Miterbe kann gem. § 2042 Abs. 1 BGB diese Auseinandersetzung jederzeit verlangen. Ausnahmen nennen die §§ 2043 - 2045 BGB (z.B. noch nicht geborener Miterbe). Bei der Erbauseinandersetzung auf Verlangen eines Miterben sieht § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB - soweit Einigkeit nicht erzielt werden kann - den Pfandverkauf oder die Teilungsversteigerung vor. Im Klartext: Der Nachlass muss zu Geld gemacht werden, das dann entsprechend verteilt wird. Haben die Miterben an bestimmten Gegenständen oder Immobilien Interesse, müssen sie eine andere Lösung herbeiführen. Dabei kann zum Beispiel ein Notar oder Testamentsvollstrecker als Mediator unterstützen, der einen Vorschlag zur Aufteilung des Nachlasses unterbreitet. Alle Miterben müssen diesen Vorschlag dann einvernehmlich mittragen. Die Erbauseinandersetzung kann auch in der Weise durchgeführt werden, dass der Nachlass als Ganzes veräußert wird und der Erlös gemäß den gesetzlichen Erbteilen unter den Erben aufgeteilt wird. Auch das funktioniert nur mit der Zustimmung jedes einzelnen Miterben. Denkbar ist ebenso, dass ein Miterbe die übrigen auszahlt und im Gegenzug als einziger Erbe den gesamten Nachlass erhält. Diese Lösung scheitert häufig an mangelnder Liquidität.

Alle hier beschriebenen Varianten der Erbauseinandersetzung lassen sich nur durchführen, wenn Einigkeit über das Verfahren und die schlussendliche Verteilung des Nachlasses unter den Miterben herrschen. Versagt ein Miterbe seine Zustimmung, führt das zum Scheitern der Erbauseinandersetzung. Dann bleibt den Beteiligten als ultima ratio die gerichtliche Klärung durch Auseinandersetzungsklage.

Ausgleichungspflichten im Rahmen der Erbauseinandersetzung

Die §§ 2050 ff. BGB regeln bestimmte Ausgleichungspflichten unter den Miterben, die sich allerdings auf Abkömmlinge - also Kinder, Enkel und Urenkel - beschränken. Hat der Erblasser ihnen zu Lebzeiten Zuwendungen zukommen lassen, müssen sie sich diese auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Andere Erben, die nicht zu den Abkömmlingen zählen, wie z.B. Geschwister, sind von Ausgleichungspflichten nicht betroffen.

Die Klage auf Erbauseinandersetzung

Können sich die Miterben nicht einigen, bleibt der Klageweg. Eine Erbauseinandersetzungsklage zielt darauf, einen bestimmten Teilungsplan durchzusetzen und durchzuführen. Dies geschieht im Erfolgsfall dadurch, dass das Urteil die Zustimmung des beklagten Miterben zum Teilungsplan ersetzt. Allerdings birgt eine solche Klage hohe Prozess- und Kostenrisiken. Bevor Sie als Miterbe eine Klage in Erwägung ziehen, sollten Sie alle anderen Möglichkeiten - wie die oben erwähnte Mediation - ausschöpfen und sich ausführlich anwaltlich beraten lassen.

Ausscheidung eines Miterben

Dem Erben stehen Möglichkeiten zur Verfügung, wie er aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann. Durch ein frühzeitiges Ausscheiden kann der Miterbe seinen Erbanteil früher in Geld verwandeln und somit finanzielle Freiheit erlangen.

Ausscheiden eines Miterben durch Verkauf

2033 Abs. 1 BGB eröffnet dem Miterben eine Verfügungsberechtigung über seinen Erbteil, so dass er beispielsweise seinen Gesamtanteil am Erbe verkaufen kann. Käufer können andere Miterben oder Dritte sein. Die übrigen Miterben bekommen gem. § 2034 Abs. 1 BGB für diesen Fall ein Vorkaufsrecht, damit sie nicht durch den geplanten Verkauf benachteiligt werden. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt gem. § 2034 Abs. 2 BGB zwei Monate. So erhält ein Käufer außerhalb der Erbengemeinschaft innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne Gewissheit, ob die Transaktion zustande kommt oder nicht. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB schreibt die notarielle Beurkundung eines solchen Vertrages vor. Der Verkauf führt nicht zur endgültigen Erbauseinandersetzung, denn die Erbengemeinschaft bleibt bestehen.

Ausscheiden eines Miterben durch Abschichtung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGH AZ: IV ZR 346/96 ) hat die sogenannte Abschichtung herausgebildet. Dabei verzichtet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Sein so frei gewordener Erbteil wächst den übrigen Miterben zu. Diese Anwachsung regelt § 2094 Abs. 1 BGB. Die Abschichtung lässt sich einfacher handhaben, denn sie erfordert im Gegensatz zum Erbteilsverkauf keine notarielle Beurkundung.

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