Annahme der Erbschaft

Mit der Annahme eines Erbes sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Erben treten die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an. Deshalb gibt es bei der Annahme der Erbschaft einiges zu beachten. Erben mehrere gemeinsam bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Inhaltverzeichnis

1. Wie wird ein Erbe angenommen?
2. Die Folgen der Annahme
3. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme
4. Erbschaftsannahme und Erbengemeinschaft
5. Möglichkeit des Erbschafts- oder Erbteilsverkaufs

Wie wird ein Erbe angenommen?

Es gilt: Wer das Erbe nicht ausschlägt, wird Erbe. Als Erbe bedarf es keiner Rechtshandlung um die Erbschaft anzunehmen. Auch wenn es nicht notwendig ist, kann der Erbe die Erbschaft auch konkludent oder ausdrücklich annehmen.
Konkludent handelt er, wenn er durch sein Handeln zu verstehen gibt, dass er die Erbschaft annehmen möchte. Ein solches Handeln kann die Beantragung eines Erbscheines, aber auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen sein.
Die ausdrückliche Annahme kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Dem Erben stehen ab Kenntnis des Erbfalls 6 Wochen zur Verfügung um die Erbschaft auszuschlagen (1944 BGB). Erfolgt keine Ausschlagung nimmt er automatisch das Erbe an. Die Ausschlagung ist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Amtsgericht am Wohnsitz des ausschlagenden Erben möglich. Sie muss in beglaubigter Form vorliegen und kann nur innerhalb der 6-Wochen-Frist wirksam erfolgen.

Wird zur Erbschaftsannahme ein Erbschein benötigt?

Der Erbschein hat nur mittelbar etwas mit der Annahme des Erbes zu tun. Die Funktion des Erbscheins ist es, den Erben gegenüber Dritten in seiner Erbenstellung zu legitimieren. Nicht in allen Fällen ist es notwendig, einen Erbschein zu beantragen. Liegt beispielsweise ein Testament vor, reicht dieses in der Regel schon aus, um den Erben zu legitimieren. Auch ein Erbvertrag kann Erben legitimieren. Geregelt sind der Erbschein, seine Beantragung und weitere rechtliche Vorgaben zum Thema in den §§ 2353 ff. BGB. Zuständig für die kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins ist das zuständige Nachlassgericht.

Erbschaftsannahme beschränkt Geschäftsfähiger

Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können in der Regel die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich selbst erklären. Das ist beispielsweise bei minderjährigen Erben der Fall. Die Erklärung über die Annahme der Erbschaft wäre rechtlich nachteilig nach Maßgabe von § 107 BGB. Der potenzielle Nachteil ist darin zu sehen, dass der minderjährige Erbe mit einer ausdrücklichen Annahme des Erbes sein Recht zur Erbausschlagung verliert. Die Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Erben benötigen für die Erbschaftsannahme keine Genehmigung eines Vormundschafts- oder Familiengerichts. Dennoch sollten gesetzliche Vertreter in Erbfällen umsichtig verfahren, bevor sie für ihre minderjährigen Kinder das Erbe annehmen. Auch der minderjährige Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, sollten diese bestehen. Hier bietet es sich im Zweifelsfall an, die nach § 1975 BGB bestehenden Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zu nutzen.

Die Folgen der Annahme

Erben werden rechtlich gesehen Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Wer erbt, tritt deshalb auch in Schulden des Erblassers ein. Sobald ein Erbe angenommen wurde, haftet der Erbe für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierfür haftet er unbegrenzt, dass heißt er haftet mit seinem Privatvermögen. Der Erbe sollte sich also gut überlegen, ob er ein Erbe annimmt oder ausschlägt. Insbesondere bei unklarer Vermögenslage sollte keine voreilige Entscheidung getroffen werden, da ein angenommenes Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er jedoch die Möglichkeit die Haftung zu beschränken.

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme

Unter sehr eingeschränkten Umständen kann die Annahme einer Erbschaft später angefochten werden. Typischerweise werden hier Fälle relevant, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Bei Grundstücken soll hier § 2166 BGB eine Auslegungshilfe für die Begründung der Anfechtung geben können. Die Anwendung dieser Vorschrift in diesem Kontext ist aber umstritten. In jedem Fall ist es sehr schwierig, eine Erbschaftsannahme im Nachhinein anzufechten.

Erbschaftsannahme und Erbengemeinschaft

Nach § 1922 BGB geht im Todesfalle das Erbe auf einen oder mehrere Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind untereinander Miterben. Darauf weist § 1922 Abs. 2 BGB hin. In welcher Reihenfolge welche potenziellen Verwandten des Erblassers berücksichtigt werden, ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Das Gesetz sieht hier verschiedene Ordnungen vor, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser hin immer weiter aufgliedern. Als Erben erster Ordnung bestimmt das Gesetz nach § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen und Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmen.

Gerade in den Fällen, in denen ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, entstehen häufig Erbengemeinschaften mit mehreren Erben. Grundsätzlich entscheidet über die Erbschaftsannahme jeder Miterbe selbst. Es kann jeder Beteiligte für sich erklären, dass er das Erbe ausschlägt. Dann rücken weitere Miterben nach, die ihrerseits wieder mit einer neu angelaufenen Ausschlagungsfrist das Erbe ausschlagen können. Nach § 2032 Abs. 1 BGB entsteht in einer Erbengemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang auch von einer Gesamthandsgemeinschaft. Jeder einzelne Miterbe darf in diesem rechtlichen Umfeld nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen. Nicht verfügen kann er über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenstände, bis es zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gekommen ist. Hier ergeben sich häufig komplizierte und langjährige Rechtsbeziehungen, beispielsweise, wenn zum Erbe eine Immobilie gehört.

Gesamtschuldnerische Haftung der Erben

Es ist wichtig zu wissen, dass Miterben in einer Erbengemeinschaft auch gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Der Gläubiger kann hier grundsätzlich jeden Miterben auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen, sein Anspruch ist nicht auf den Erbanteil des jeweiligen Miterben begrenzt. Hier gilt unter anderem § 2058 BGB. Wer in einem solchen Fall als Miterbe für eine Gesamtforderung in Anspruch genommen wird, muss im Sinne der §§ 421 ff. BGB innerhalb der Erbengemeinschaft von den Miterben Ausgleich verlangen. Unter bestimmten Umständen ist die Miterbenhaftung gegenüber Gläubigern auf den Nachlass beschränkbar.

Erben in einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist mit verschiedenen besonderen Rechten und Pflichten für jeden einzelnen Miterben verbunden. So ist gemäß § 2038 BGB jeder Miterbe zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet. Mit der Erbschaftsannahme finden sich Miterben deshalb in einer sehr komplexen rechtlichen Situation wieder. Der Umgang der Miterben untereinander verläuft häufig nicht ohne rechtliche Konflikte. Vor allem kann es lange Zeit dauern, bis Miterben über ihren Erbanteil tatsächlich verfügen können. Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe stets verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Diese Auseinandersetzung ist die Grundlage dafür, dass am Ende jeder Erbe seinen Anteil an der Erbquote erhält. Im Idealfall erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen der Erben, sodass die Vermögenswerte dem jeweiligen Erbanteil entsprechend verteilt werden können. In manchen Fällen lassen sich Miterben auch auszahlen, indem sie ihren Erbanteil an die übrigen Erben verkaufen. Ebenso ist es möglich, dass ein Miterbe ausscheidet und sein Erbanteil den übrigen Erben gegen Auszahlung eines Betrages zuwächst.

Möglichkeit des Erbschafts- oder Erbteilsverkaufs

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