Ein Erbfall kann für Angehörige nicht nur emotional belastend sein, sondern auch juristisch und finanziell zur Herausforderung werden. Vor allem dann, wenn mehrere Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen und unterschiedliche Vorstellungen haben. Wir bieten Ihnen eine unkomplizierte Möglichkeit, Ihren Erbteil zu verkaufen – schnell, diskret und zu fairen Konditionen. Dabei kaufen wir direkt und selbst an und übernehmen den gesamten Abwicklungsprozess.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Erbteil?
2. Was ist ein Erbteilsverkauf?
3. Warum einen Erbteil zu verkaufen die beste Lösung ist
4. Wie funktioniert ein Erbteilsverkauf?
5. Vorteile beim Kauf durch uns
6. So verkaufen Sie Ihren Erbteil an uns
7. Häufig gestellte Fragen
8. Jetzt Erbteil verkaufen - schnell, fair und unkompliziert
Im Todesfall geht das Vermögen – einschließlich Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen, aber auch Verbindlichkeiten – der verstorbenen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB unmittelbar auf die Erben über.
Erben mehrere Personen so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Begriff Erbteil bezeichnet dabei den Anteil eines Erben am gesamten Nachlass der verstorbenen Person. Die Höhe dieses Anteils ergibt sich aus der Verfügung des Verstorbenen oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, aus der gesetzlichen Erbfolge.
Bei dem Erbteil handelt es sich dabei um eine abstrakte Quote am Gesamtvermögen des Erblassers. Erst im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung oder durch Vereinbarungen unter den Miterben wird diese Quote in konkrete Werte oder Gegenstände überführt.
Der Erbteil bestimmt dabei nicht nur den Anteil an der Erbmasse, sondern auch an den Verbindlichkeiten des Erblassers. Außerdem bestimmt die Höhe des Erbteils die Höhe des Mitspracherechts bei der Verwaltung des Nachlasses.
Der Erbteil ist nicht mit dem Pflichtteil zu verwechseln. Bei dem Pflichtanteil handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber der Erbengemeinschaft. Als Pflichtteilsberechtigter wird man kein Teil der Erbengemeinschaft.
Es ist möglich als Miterbe den eigenen Anteil an der Erbengemeinschaft zu veräußern. Diesen Vorgang nennt man Erbteilsverkauf. Geregelt ist dieser in § 2033 BGB. Der Erbteil kann sowohl an einen Miterben als auch an Dritte verkauft werden. Es wird hierbei immer der gesamte Erbteil verkauft. Ein Verkauf einzelner Nachlassgegenstände ist nur gemeinsam mit allen Miterben möglich.
Die Erbauseinandersetzung
Eine andere Alternative stellt die Erbauseinandersetzung dar. Hierbei wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und eine Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Miterben findet statt. Sollte hierbei keine Einigung zwischen den Miterben erzielt werden, kommt es zu einem Pfandverkauf oder einer Teilungsversteigerung. Im Idealfall einigen sich die Miterben gemeinsam auf einen Teilungsplan. Ist dies nicht möglich, bleibt nur die Klage auf Erbauseinandersetzung. Ein langwieriger Prozess.
Die Abschichtung
Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Im Gegenzug erhält er eine Abfindung. Sein somit frei gewordener Erbteil geht auf die anderen Miterben über. Die Abschichtung ist in der Umsetzung einfach, da sie keine notarielle Beurkundung benötigt. Es muss jedoch eine Einigung mit den Miterben über die Höhe der Abfindung erfolgen. Dies kann zum einen an der Motivation aber auch den finanziellen Möglichkeiten der Miterben scheitern.
Ein Erbfall stellt für die Hinterbliebenen eine seelische Belastung dar. Neben dem persönlichen Verlust stehen auch organisatorische Herausforderungen an. Ein Konfliktpunkt kann dabei in der Erbengemeinschaft liegen. Ist man sich in der Erbengemeinschaft uneinig, kann dies zu Stillstand führen. Zum Beispiel:
Wer seinen Erbteil verkauft, schafft – zumindest für sich selbst – klare Verhältnisse:
Damit Sie Ihr Erbe verkaufen können müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt können Sie Ihren Erbteil verkaufen.
Der Ablauf eines Erbteilsverkauf:
Durch den Kauf des Erbteils tritt der Käufer an die Stelle des Verkäufers und wird Miterbe. Der Verkäufer scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Der Käufer übernimmt die Rechten und Pflichten des Verkäufers. Dies hat auch Auswirkungen auf die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Nach dem Kauf haftet der Käufer für die Verbindlichkeiten. Durch den Verkauf ändert sich jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen der einzelnen Nachlassgegenstände, da der Käufer in die Gesamthandsgemeinschaft eintritt. Auch geht die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung der Nachlassinsolvenzverfahrens mit dem Kauf des Erbteils auf den Käufer über.
Für Sie entstehen bei dem Erbteilsverkauf keinerlei Kosten. Alle anfallenden Kosten wie zum Beispiel Notarkosten werden von uns übernommen.
Wir sprechen Risiken offen an und sorgen für eine sichere Abwicklung. Unser Ziel ist es, dass Sie beim Erbteilverkauf von Anfang bis Ende ein gutes Gefühl haben. Mit einem direkten Erbteilskauf schaffen Sie für sich einen klaren Abschluss – schnell, fair und ohne Umwege.
Wir vermitteln nicht den Verkauf Ihres Erbteiles an einen Investor, sondern wir kaufen Erbteile selbst an und wickeln den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft danach selbst in Eigenregie und mit Hilfe unserer eigenen Sach- und Fachkunde ab. Wir sind deswegen nicht darauf angewiesen, einen Kaufinteressenten für Ihren Nachlassanteil suchen zu müssen, sondern wir sind selbst Erbteilskäufer. Das spart Zeit, Vermittlungsgebühren und ermöglicht sehr individuelle Beratung und eine flexible Kaufpreisgestaltungen. So können wir beispielsweise vereinbaren, dass Sie als Erbteilsverkäufer einen zusätzlichen Betrag erhalten, wenn wir aus der Abwicklung des Nachlasses einen besseren Wert erzielen, als anfangs prognostiziert. Als Verkäufer profitieren Sie von diesem direkten Ankauf:
Nicht jede Erbengemeinschaft funktioniert harmonisch. Häufig gibt es festgefahrene Streitigkeiten oder juristische Auseinandersetzungen. In solchen Fällen ist Erfahrung im Erbteilskauf entscheidend.
Wir übernehmen auch Nachlassteile, die andere Erbteilskäufer meiden:
Viele Erbanteile bewegen sich in einem mittleren Wertbereich – zu groß, um sich nicht darum zu kümmern, zu klein, um viel Geld für Anwälte zu bezahlen und zu klein, um professionelle Investoren dafür zu interessieren. Genau hier liegt unsere Stärke:
Wir konzentrieren uns auf Erbteile im Wert von 30.000 € bis 100.000 € und können so besonders flexibel agieren.
Ganz gleich, ob Sie einen Erbteil verkaufen möchten, der aus Bankguthaben, Immobilienanteilen oder beweglichem Vermögen besteht – wir nehmen eine Wertabschätzung vor, schätzen den zeitlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Umsetzung der Nachlassgegenstände in Geld ab und machen Ihnen ein individuelles Angebot für Ihren Erbteil.
Der Verkauf eines Erbteils ist eine sehr emotionale Angelegenheit. Deshalb ist für uns eine persönliche Beratung sehr wichtig. Gerne beantworten wir Ihre Fragen telefonisch oder falls Sie im Raum Nürnberg, Köln oder Frankfurt ansässig sind, oder dort hinkommen möchten, sehr gerne in einem persönlichen Gespräch. Eine Kommunikation per Mail ist auch möglich, ist aber erfahrungsgemäß nicht die richtige Austauschform in so einer Sache. Deshalb bevorzugen wir den direkten Austausch.
In nur wenigen Schritten können Sie Ihren Erbteil innerhalb weniger Tage an uns zu verkaufen:
Ja, Sie können Ihren Erbteil ohne Zustimmung der Miterben verkaufen. Ihre Miterben haben nur die Möglichkeit von Ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass die Miterben Ihren Erbteil zu denselben Konditionen erwerben können wie der ursprüngliche Käufer. Hierdurch entsteht Ihnen kein Nachteil.
Für den Notartermin benötigen Sie neben einem Ausweisdokument auch einen Erbschein oder notarielles Testament und ein Nachlassverzeichnis.
Der Verkaufspreis basiert auf dem Wert des Nachlasses. Dieser ergibt sich aus den Vermögenswerter abzüglich der Verbindlichkeiten. Außerdem werden die Streit- und Prozessrisiken abgewogen. Anhand dieser Variablen erfolgt dann die Berechnung des Verkaufspreises.
Die Notarkosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet und richten sich nach dem Wert des zu verkaufenden Erbteils.
Durch den Erbteilsverkauf fällt keine gesonderte Erbschaftssteuer an. Diese wird bereits durch den Erbfall fällig und wird von der Erbengemeinschaft getragen.
Ja, Sie müssen Ihren gesamten Erbteil verkaufen. Ein anteiliger Verkauf ist nicht möglich.
Sie möchten Ihren Erbteil verkaufen? Kontaktieren Sie uns damit wir Ihren Fall prüfen und Ihnen ein Angebot zum Kauf Ihres Erbteils machen können – auch bei komplizierten Erbengemeinschaften oder unklaren Nachlasssituationen.
Unverbindliches Erstgespräch