In jedem Erbfall spielt das eine oder andere Bankkonto eine Rolle. Fast jeder Erblasser verfügt über ein Girokonto, Sparkonto oder anderes Konto. Oftmals entstehen Auseinandersetzungen darüber, wem das Guthaben auf einem Konto nach dem Tod des Erblassers zusteht. Auch ergeben sich vielfach ganz praktische Fragen dazu, wie die Auszahlung an die Berechtigten erreicht werden kann und welche Verfügungen Erben über das Bankkonto treffen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Welche Auswirkung hat der Todesfall?
2. Was ändert sich mit dem Erbfall bei dem Bankkonto?
3. Wie legitimiert sich der Erbe gegenüber der Bank?
4. Typische Probleme im Zusammenhang mit dem Bankkonto des Erblassers
Welche Auswirkung hat der Todesfall?
Auf den Bestand von Konten hat der Todes- und Erbfall zunächst keine Auswirkung. Sie erlöschen nicht automatisch, wenn der Kontoinhaber verstirbt. Das jeweilige Finanzinstitut führt die Konten zu den bisher bestehenden Bedingungen weiter. Es darf keine Maßnahmen treffen, um etwa einen Nachlass zu sichern. Unter anderem darf es das Konto eines Verstorbenen nicht einfach sperren. Bereits vor dem Tod getroffene Vollmachten gelten weiter, wenn sie mit Gültigkeit über den Tod hinaus erteilt worden sind. Es werden noch zu Lebzeiten eingeleitete Überweisungsaufträge ausgeführt und in Auftrag gegebene Daueraufträge sind ebenfalls gültig. Gleiches gilt für Lastschriftermächtigungen.
Was ändert sich mit dem Erbfall bei dem Bankkonto?
Erbrechtlich werden Bankguthaben betrachtet wie andere Vermögensgegenstände auch. Sie gehören zum Erbe. Das bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers die Verfügungsbefugnis über die Konten und Kontenguthaben auf den Erben übergeht. Damit hat das Bankkonto des Erblassers einen neuen Inhaber. Wer Erbe wird, regelt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung des Erblassers. Auch Erbengemeinschaften können ein Bankguthaben erben.
Wie legitimiert sich der Erbe gegenüber der Bank?
Verlangen Erben die Auszahlung von Guthaben vom Bankkonto des Erblassers oder wollen andere Verfügungen zum Konto treffen, ergeben sich in der Praxis häufig rechtliche Auseinandersetzungen mit der Bank. Hintergrund ist, dass die meisten Finanzinstitute einen Erbschein als Legitimation für die Erbenstellung verlangen. Rechtlich gesehen ist es nicht unbedingt notwendig, sich gegenüber der Bank als Erbe über einen Erbschein zu legitimieren. Die Beantragung eines Erbscheins ist zeitaufwendig und mit Kosten verbunden. Hierdurch kann sich der Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers zeitlich erheblich verzögern.
Erben können sich über die Vorlage eines eröffneten Testaments legitimieren. Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein notarielles Testament handeln. Auch ein handschriftliches Testament reicht aus. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Finanzinstitute findet sich regelmäßig eine Klausel, die dem Erben aufgibt, seine Erbenstellung in geeigneter Weise nachzuweisen. Ein Testament entspricht dieser Anforderung und wird in den AGB auch erwähnt. Rechtlich bindend ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung gegenüber dem Finanzinstitut. Auf einen Erbschein darf das Finanzinstitut nur bestehen, wenn es Zweifel an der Gültigkeit des Testaments hat oder keine letztwillige Verfügung des Erblassers existiert.
Für das Finanzinstitut ist die Frage der Erbenstellung wichtig. Es kann nur mit befreiender Wirkung an den tatsächlichen Erben leisten und könnte diesem gegenüber haften, wenn es beispielsweise das Bankguthaben an einen Scheinerben auszahlt.
Typische Probleme im Zusammenhang mit dem Bankkonto des Erblassers
Es kann zu einer Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit dem Bankkonto des Erblassers kommen. Die Erben sind im Todesfall des Erblassers gut beraten, sich schnell mit kontoführenden Bankinstituten in Verbindung zu setzen, um etwa Rechtsprobleme beispielsweise wegen noch bestehender Vollmachten oder beim Gemeinschaftskonto möglichst frühzeitig zu vermeiden.
Auskunftsanspruch
Wer erbt, erbt grundsätzlich auch Verbindlichkeiten. Deshalb kann es für den potenziellen Erben wichtig sein, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Verbindlichkeiten bestehen. Erben haben nur 6 Wochen Zeit, um ein Erbe auszuschlagen. Läuft diese Frist ohne Erbausschlagung ab, tritt der Erbe die Rechtsnachfolge an. Deshalb hat der Erbe ein großes Interesse daran, die finanzielle Situation des Nachlasses möglichst zeitnah zu erfassen. Nach §§ 675, 666 BGB besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzinstitut. In manchen Fällen verweigern Banken die Auskunft, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Der rechtliche Hintergrund dafür ist, dass sie die Auskunft für eine Verfügung des Erben halten. Bei einer Testamentsvollstreckung ist die Verfügungsgewalt dem Erben entzogen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Auskunft keine Verfügung über das Erbe darstellt. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzinstitut besteht deshalb in jedem Fall.
Auch muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zum Guthaben auf einem Bankkonto des Erblassers geben. Die Bankkonten sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, das der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen muss.
Gemeinschaftskonten
Gemeinschaftskonten erweisen sich in der erbrechtlichen Praxis häufig als problematisch. Ist der zur gemeinsamen Führung des Kontos Berechtigte nicht gleichzeitig Alleinerbe, darf er im rechtlichen Innenverhältnis zum Miterben weitere Verfügungen nur in Absprache mit diesem vornehmen. Hier entsteht eine Erbengemeinschaft, in der die Miterben nur noch gemeinschaftlich über das Konto verfügen dürfen.
Gegenüber dem Finanzinstitut ist der Mitinhaber des Kontos allerdings weiterhin rechtlich befähigt, beispielsweise Auszahlungen zu tätigen. Häufig kommt es so in der Abwicklung des Nachlasses zu Ausgleichsansprüchen zwischen dem Erben und dem Mitberechtigten am Gemeinschaftsskonto.
Bestehende Vollmachten
Eine ähnliche Problematik wie beim Gemeinschaftsskonto entsteht bei noch bestehenden Vollmachten für das Bankkonto, wenn der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Erblassers ist. Der Erbe muss sich in diesem Fall die Frage stellen, ob er vorsorglich die bestehende Vollmacht widerruft, damit der Bevollmächtigte nicht eigenmächtig Verfügungen zu Lasten des Nachlasses treffen kann.
Vom Erblasser in Auftrag gegebene Überweisungen
Vom Erblasser noch zu Lebzeiten in Auftrag gegebene Überweisungen kann der Erbe regelmäßig nicht mehr aufhalten. Das ergibt sich unter anderem aus § 675 p BGB. Überweisungsaufträge, die auf einen bestimmten Termin in der Zukunft angelegt wurden, lassen sich noch widerrufen. Das ist nach § 675 p Abs. 3 bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Fälligkeitstag möglich. Auch Daueraufträge kann der Erbe widerrufen. Gleiches gilt für Einzugsermächtigungen, wobei der Erbe auch die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse etwa mit einem Energieversorger oder dem Telefonanbieter kündigen wird.
Erbschaftssteuer für Guthaben auf Bankkonto
Guthaben auf einem Bankkonto des Erblassers unterliegen im vollem Umfang der Erbschaftsteuer im Rahmen der individuell geltenden Erbschaftsteuersätze für den Erben.