Gemeinschaftliches Testament

Durch ein gemeinschaftliches Testament können sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig im Todesfall absichern und als Erben einsetzen. Hierbei gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
2. Das kann im gemeinschaftlichen Testament geregelt werden
3. Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
4. Änderungen, Widerruf und Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments
5. Sonderfall Auslandbezug
6. So wird ein gemeinschaftliches Testament erstellt
7. Vor- und Nachteile eines gegenseitigen Testaments
8. Fazit

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, auch häufig als gegenseitiges Testament bezeichnet, handelt es sich um ein Testament das gemeinschaftlich von Eheleuten oder Lebenspartnern verfasst wird. Gesetzlich geregelt ist diesen in den §§ 2265 ff. BGB. Die Errichtung eines solchen Testaments steht Eheleuten nach § 2265 BGB zu, man spricht dann von einem Ehegattentestament. § 10 IV LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) ermöglicht auch Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes. Das gemeinschaftliche Testament ist vom Erbvertrag abzugrenzen. Dazu ist der Inhalt der Erklärung auszulegen. Maßgeblich ist der zeitliche Aspekt. Sind Partner schon zu Lebzeiten gebunden liegt meistens ein Erbvertrag vor, soll die Verfügung erst ab dem ersten Todesfall gelten, dann liegt ein gemeinschaftliches Testament vor. Ein weiterer Abgrenzungsunkt ist die notarielle Beurkundung. Ein gemeinschaftliches Testament kann notariell beurkundet werden, ein Erbvertrag hingegen muss zwingend notariell beurkundet werden. Das gemeinschaftliche Testament zeichnet sich dadurch aus, dass ein gemeinsamer Entschluss vorliegt, über den Nachlass zu verfügen, dabei jedoch jeder Partner einseitig über sein Vermögen verfügt.

Sonderformen eines gemeinschaftlichen Testamentes

Es gibt einige Sonderformen des gemeinschaftlichen Testaments

  • Berliner Testament
    Das Berliner Testament ist vor allem bei Paaren mit gemeinsamen Kindern beliebt. Hier setzten sich die Partner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Nacherben ein. Die Kinder erhalten bei Eintritt des ersten Erbfalls nichts, erben dann beim Versterben des zweiten Partners jedoch das kombinierte Vermögen.
  • Sylter Testament
    Bei dem Sylter Testament setzen sich die Partner, wie auch beim Berliner Testament, gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erhalten hier jedoch schon beim ersten Erbfall Zuwendungen in Form von Vermächtnissen.
  • Supervermächtnis
    Bei einem sogenannten Supervermächtnis wird der Partner zwar auch Alleinerbe, ihm wird jedoch die Möglichkeit gegeben nach eigenem Ermessen Zuwendungen im Form von Vermächtnissen zu vergeben.

Das kann im gemeinschaftlichen Testament geregelt werden

In dem gemeinschaftlichen Testament können dieselben Verfügungen wie in einem Einzeltestament getroffen werden. Diese umfassen:

Meistens beinhaltet das gemeinschaftliche Testament wechselseitige Verfügungen nach § 2270 BGB. Wechselseitige Verfügungen liegen vor, wenn testamentarische Verfügungen des einen Partners vorliegen, die ohne die Verfügung des anderen Partners nicht getroffen worden wären. Dies ist nach § 2270 II anzunehmen, wenn sich die Partner gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament kann unter gewissen Umständen unwirksam sein. Dies kann zum einen an den typischen Problemen bei der Testamentserrichtung, wie der mangelnden Testierfähigkeit eines Partners, liegen. Aber es gibt auch spezifische Gründe, die nur bei einem gemeinschaftlichen Testament in Frage kommen. So wird nach §§ 2268 I, 2077 BGB ein gemeinschaftliches Testament nichtig, wenn die Ehe aufgelöst wurde oder die Auflösung beantragt wurde. Das Testament ist ausnahmsweise gültig, wenn die Verfügungen auch für den Fall einer Scheidung weitergelten sollen. Dies muss sich jedoch ausdrücklich aus dem Testament ergeben.

Änderungen, Widerruf und Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Bei der Frage nach Änderungen oder eines Widerrufs des gemeinschaftlichen Testamentes kommt es auf den Zeitpunkt an. Entscheidend ist, ob beide Ehegatten oder Lebenspartner noch leben oder ob der erste Erbfall bereits eingetreten ist.

Zu Lebzeiten

Wechselseitige Verfügungen können nach § 2271 I BGB von einem der beiden Partner widerrufen werden. Hierbei gelten die Rücktrittsregeln des Erbvertrages. Daraus ergibt sich eine Formbedürftigkeit nach § 2296 II: Der Rücktritt muss notariell beurkundet werden und gegenüber dem anderen Partner erklärt werden.

Auch ist es möglich, dass beide Partner gemeinsam das Testament widerrufen. Eine Möglichkeit ist die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2272, 2256 I BGB). Es kann auch ein neues gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dadurch verliert das ältere Testament seine Gültigkeit.

Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes ist nicht möglich solange die Partner leben.

Nach Eintritt des ersten Erbfalls

Nach dem Versterben eines der (Ehe-)Partner ist ein Widerruf der wechselseitigen Verfügungen nicht mehr möglich. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet Bindungswirkung (§ 2271 I S.2 BGB). Der überlebende Partner ist durch das gemeinschaftliche Testament in seiner Testierfreiheit eingeschränkt und kann nicht mehr frei über seinen Nachlass verfügen.

Der überlebende Partner kann jedoch die Zuwendung ausschlagen und so seine Testierfreiheit wiedererlangen. Hierdurch verzichtet er jedoch auf das Erbe.

Er kann eine Zuwendung auch aufheben, wenn sich der Schlusserbe eine Verfehlung erlaubt, die zu einer Pflichtunwürdigkeit führt.

Änderungsvorbehalt

Um dem überlebenden Partner zu ermöglichen, nachträgliche Änderungen vorzunehmen kann ein sogenannter Änderungsvorbehalt in das Testament aufgenommen werden. Dieser ermöglicht es dem länger lebenden Partner Änderungen vorzunehmen. Es kann eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Befugnis erteilt werden.

Anfechtung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der längerlebende Partner die Verfügung des Erstverstorbenen oder seine eigene Verfügung nach § 2078 BGB anfechten. Durch die Anfechtung einer der beiden wechselseitigen Verfügungen wird auch die andere darauf bezogene Verfügung unwirksam. Grund für eine Anfechtung kann ein Irrtum über den Inhalt des Erklärten sein (§ 2078 I BGB).

Auch ein Motivirrtum nach § 2078 II BGB stellt einen Anfechtungsgrund dar. Dieser liegt vor, wenn der Erblasser die Verfügung in der irrigen Annahme oder Erwartung das ein Umstand eintritt oder nicht eintritt, getroffen hat.

Aber auch das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, dessen Existenz bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder erst danach geboren wurde, ist Grund für eine Anfechtung ( § 2079 BGB). Dasselbe gilt auch bei Wiederheirat des überlebenden Partners.

Die Anfechtung kann auch durch die Erben erfolgen.

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu laufen.

Sonderfall Auslandbezug

Befand sich der gewöhnliche Aufenthalt oder das Vermögen der Erblasser im Ausland wird das dortige Erbrecht angewendet. Nicht in jedem Land sind gemeinschaftliche Testamente anerkannt. Die Erblasser können jedoch im Testament festschreiben, dass die erbrechtliche Lage in Deutschland entscheidet für den Erbfall sein soll. Somit wird gewährleistet, dass die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments Anwendung finden.

So wird ein gemeinschaftliches Testament erstellt

Es gibt zwei Möglichkeiten ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen.

Eigenhändiges Testament

Bei der Erstellung eines eigenhändigen, gemeinschaftlichen Testamentes gelten die Vorschriften des § 2247 BGB. Ergänzt wird diese durch § 2267 I BGB. Das bedeutet, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss. Es reicht aus, wenn einer der beiden Partner das ganze handschriftlich verfasst und der zweite Partner das ganze unterschreibt. Beide Partner sollen nach § 2267 S.2 BGB jeweils Ort und Datum der Unterschrift angeben. Fehlen diese Angaben ist das Testament nicht ungültig, jedoch kann es zu Komplikationen bei der Feststellung führen, ob es sich um ein gültiges Testament handelt.

Öffentliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden. Hierbei gelten wie bei einem Testament einer Einzelperson die Regelung der §§ 2231, 2232 Hierbei muss vor dem Notar erklärt werden, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll. Der Notar kann das Testament aufsetzen oder auch die Urkunde bzw. die Urkunden in Empfang nehmen.

Vor- und Nachteile eines gegenseitigen Testaments

Mit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind Vor- und Nachteile verbunden.

Vorteile

  • Gegenseitige Absicherung des überlebenden Partners
  • Im Gegensatz zu zwei Einzeltestamenten hat das gemeinschaftliche Testament den Vorteil, dass der Partner bei einem Widerruf des Testaments informiert wird.
  • Einfache Errichtung ohne notarielle Beurkundung möglich.

Nachteile

  • Hohe Hürden an den Widerruf: Zu Lebzeiten nur gemeinschaftlich oder notariell widerrufbar. Nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr widerrufbar.
  • Weniger Flexibilität: Durch die hohe Bindungswirkung ist es dem länger lebenden Partner nur eingeschränkt möglich Änderungen vorzunehmen.

Fazit

Das gemeinschaftliche Testament bietet Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine einfache Möglichkeit, sich gegenseitig abzusichern und den Nachlass klar zu regeln. Es schafft Verlässlichkeit und Transparenz für beide Partner, entfaltet jedoch auch starke Bindungswirkung.