Ein Todesfall in der Familie ist nicht nur menschlich ein einschneidendes Ereignis. Die Hinterbliebenen müssen sich jetzt mit komplexen juristischen Fragen auseinandersetzen. Wer ist für die Bestattung verantwortlich, wer muss die Kosten dafür tragen? Wie schnell muss der Tote beerdigt werden? Das sind typische Fragestellungen nach einem Todesfall. Antworten finden sich unter anderem in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trifft eine grundsätzliche Entscheidung: Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Beerdigungskosten des Erblassers. Die Bestattungsgesetze regeln eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, die Beerdigungsmodalitäten und weitere Verpflichtungen im Detail.
Inhaltsverzeichnis
1. Wer zahlt für die Bestattung?
2. Die Bestattungsgesetze
3. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
4. Die Bestattungsfrist
5. Die Notbestattung
6. Der Friedhofszwang
7. Fazit
Wer zahlt für die Bestattung?
Der Erbe wird gesetzlich verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Das bedeutet, die Beerdigungskosten sind aus dem Nachlass zu tilgen. Ist der Nachlass überschuldet, kann man das Erbe ausschlagen und mit Verweis auf die Überschuldung jegliche Kostenübernahme verweigern. Es existiert allerdings nicht nur eine erbrechtliche Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten. Allgemein familienrechtlich bestimmt § 1615 Abs. 2 BGB, dass Personen, die dem Toten zu Lebzeiten unterhaltsverpflichtet waren, die Beerdigungskosten tragen, wenn die Kosten von den Erben nicht zu erlangen sind. Eine Erbausschlagung ist auch deshalb nicht geeignet, der Kostentragungspflicht für eine Bestattung zu entgehen, weil die Bestattungsgesetze eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht für Angehörige des Erblassers festsetzen.
Beispiel: X ist verstorben, er hinterlässt zwei erwachsene Kinder Y und Z und eine getrennt von ihm lebende Ehefrau F.
Y und Z verweigern die Kostenübernahme für Beerdigungskosten mit Verweis auf die Überschuldung des Nachlasses. Die Ehefrau F lebte zwar getrennt von X, war diesem aber unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten noch unterhaltspflichtig. Da in diesem Fall die Kosten von den Kindern Y und Z nicht zu erlangen sind, muss sie grundsätzlich die Beerdigungskosten tragen. Kann sie dabei nachweisen, dass die Kosten für die Beerdigung ihren eigenen Lebensunterhalt gefährden, werden die Kinder Y und Z in zumindest teilweise in Anspruch genommen. Die Ausschlagung des Erbes ändert daran nichts.
Die Bestattungsgesetze
Bestattungsmodalitäten sind Ländersache. Auch wenn es für die meisten Menschen etwas unerwartet sein mag, haben die einzelnen Bundesländer jeweils ein eigenes Bestattungsgesetz. Diese sind alle ähnlich aufgebaut und regeln typische wichtige Punkte:
- Besteht eine Bestattungspflicht?
- Wer muss für die Kosten aufkommen?
- Nach wie viel Tagen muss die Bestattung vollzogen sein?
- Wer ist zuständig, wenn es keine Erben gibt?
- Was gilt für eine Notbestattung?
- Was passiert, wenn die Erben/Angehörigen die Beerdigungskosten nicht aufbringen können?
- Was bedeutet Friedhofszwang?
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
Die von den Bestattungsgesetzen der Länder festgelegte Bestattungspflicht beseht unabhängig von der Erbenstellung einer Person. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung einen Verstorbenen ordnungsgemäß zu bestatten. Hierbei komm es nicht darauf an, ob jemand Erbe geworden ist. Bestattungspflichtig werden im Sinne der Bestattungsgesetze folgende Angehörige in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte
- volljährige Kinder
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister des Toten
Einige Bundesländer machen auch nicht-eheliche Lebenspartner bestattungspflichtig. Das ist beispielsweise in Nordrhein-Westfalen der Fall. Die Frage der Bestattungspflicht beschäftigt immer wieder Gerichte. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung sind zum Beispiel Nichten und Neffen des Verstorbenen nicht bestattungspflichtig.
Es gibt Ausnahmen von der Bestattungspflicht. Ist die Übernahme der Kosten für die Beerdigung dem Verpflichteten unzumutbar, muss er diese nicht tragen. Dabei ist die Unzumutbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff im einzelnen Fall zu bewerten. Hat der Verstorbene den Bestattungspflichtigen nachweislich schwer misshandelt, ist es ihm unzumutbar, jetzt die Kosten für eine Bestattung zu übernehmen. Typische Zerwürfnisse, wie sie in vielen Familien vorkommen und häufig zu jahrelangem Kontaktabbruch führen, reichen in der Regel für die Darlegung einer Unzumutbarkeit nicht aus. Hier sind die jeweiligen Umstände des einzelnen Falles entscheidend.
Können die Bestattungspflichtigen die Kosten für die Beerdigung nicht aufbringen, übernimmt gemäß § 15 Bundessozialhilfegesetz das Sozialamt die Kosten. Diese Leistung ist eine Antragsleistung. Betroffene müssen in ihrem Antrag umfänglich darlegen, wie es um ihre finanziellen Mittel bestellt ist und nachweisen, dass sie die Kosten nicht tragen können.
In welchem Umfang die Sozialbehörden Kosten übernehmen, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich haben sie für ein würdevolles Begräbnis zu sorgen. Dazu gehört beispielsweise auch, dass der ausdrückliche Wunsch des Verstorbenen nach einer Erdbestattung zu beachten ist.
Die Bestattungsfrist
Die Bestattungsgesetze der Länder sehen Mindest- und Maximalfristen für das Begräbnis von Verstorbenen vor.
Frühestens darf die Beerdigung eines Verstorbenen 48 Stunden nach seinem Tod durchgeführt werden. Spätestens nach 24-48 Stunden müssen Tote in eine Leichenhalle oder einen gekühlten Raum überführt werden. Die Erdbestattung oder die Einäscherung ist ohne Einberechnung von Sonn- und Feiertagen in einem Zeitraum zwischen 3 und 10 Tagen nach dem Tod zu vollziehen. Die Beisetzung der Toten und der Asche muss im Regelfall innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
Die Notbestattung
Hierbei handelt es sich um eine Bestattung von Amts wegen. Verstorbene werden über eine amtliche Ersatzvornahme bestattet, wenn es keine Hinterbliebenen gibt oder sich verpflichtete Angehörige weigern, die Beerdigung einzuleiten. Zuständig ist das örtliche Ordnungsamt, das zur Wahrung der Bestattungsfrist tätig wird. Verweigert ein Bestattungspflichtiger die Organisation des Begräbnisses, dann werden ihm nachträglich die Kosten für die Bestattung in Rechnung gestellt.
Der Friedhofszwang
In Deutschland dürfen die Verstorbenen-Asche oder Leichname nur auf Friedhöfen bestattet werden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Seebestattung. Friedhöfen rechtlich gleichgestellt sind Waldfriedhöfe, in denen offiziell Baumbestattungen durchgeführt werden dürfen.
Fazit
Nach dem Tod eines Menschen kommen auf die verbliebenen Angehörigen mannigfache Pflichten zu. Bei der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht spielt es dabei keine Rolle, ob jemand Erbe geworden ist. Da bestimmte Fristen für die Behandlung des Leichnams nach dem Tod und die Beerdigung gelten, sollten sich Angehörige frühzeitig einen Überblick über ihre rechtlichen Pflichten verschaffen. Nimmt das Ordnungsamt ersatzweise eine Bestattung vor, weil die Angehörigen sich nicht um ihre Verpflichtung kümmern, können möglicherweise zusätzliche Kosten für sie entstehen. Hier werden sie für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen. Erben, die keine Angehörigen des Erblassers sind, sollten ihre erbrechtliche Verpflichtung kennen.