Das Berliner Testament ist eine beliebte Form der Nachlassregelung bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern mit Kindern. Die Partner setzen sich gegenseitig als Erben ein. Verstirbt einer der Partner erbt der andere Partner allein. Sobald auch der zweite Ehepartner verstirbt, erben die Kinder das gesamte Vermögen. Dadurch wird die finanzielle Absicherung des zweitversterbenden Partners gesichert. Mit dem Berliner Testament gehen jedoch auch steuerliche und rechtliche Herausforderungen einher, die bei der Errichtung berücksichtigt werden sollten.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Berliner Testament?
2. Was erben Kinder beim Berliner Testament?
3. Der Pflichtteil beim Berliner Testament
4. Erbschaftsteuer beim Berliner Testament
5. Unwirksamkeit des Berliner Testaments
6. Nachträgliche Änderung
7. So erstellen Sie ein Berliner Testament
8. Vorteile eines Berliner Testaments
9. Nachteile des Berliner Testaments
10. Alternativen
11. Häufige Fragen
12. Fazit
Bei einem sogenannten Berliner Testament handelt es sich um eine besondere Form eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Errichtung eines Berliner Testaments ist nur bei Ehegatten oder eingetragener Lebenspartnerschaft möglich. Berliner Testamente sind bei Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern verbreitet. In einem solchen Testament wird festgelegt, dass im Erbfall der Ehegatte alles erhält und die Kinder erst dann erben, sobald der zweite Ehegatte verstirbt. Sobald der zweite Erbfall eintritt, erben die Kinder das kombinierte Vermögen beider Elternteile. Sollte das Kind oder eines der Kinder bereits verstorben sein, treten die Enkel an dessen Stelle. Die Bezeichnung Berliner Testament geht auf das preußische Berlin zurück, in dem diese Art von Testament weit verbreitet war. Es wird zwischen zwei Arten unterschieden:
Bei der Einheitslösung setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und die anderen Erben als Schlusserben. Hierbei geht der gesamte Nachlass auf den Alleinerben über. Dieser kann sodann frei über das Vermögen verfügen. Er muss hierbei keine Rücksicht auf die Kinder nehmen. Praktisch heißt das er kann eine Immobilie verkaufen oder Gegenstände aus dem Nachlass verschenken.
Bei der Trennungslösung setzen sich die Partner gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein. Hierdurch werden die Kinder abgesichert, da der letztversterbende Ehegatte nicht frei über das Vermögen verfügen kann, sondern die Ansprüche der Nacherben berücksichtigen muss. Zwar kann der Vorerbe die Erbschaft nutzen, unter anderem durch Mieteinnahmen oder Zinserträge, jedoch darf er die Nachlassgegenstände nicht veräußern oder verschenken.
Unter einem gemeinschaftlichen Testament versteht man ein Testament das gemeinsam von Ehegatten oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfasst wird. Hierbei müssen die Ehegatten oder Lebenspartner sich aber nicht gegenseitig als Erben einsetzen. Bei dem Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben für den ersten Erbfall ein, während die Kinder erst nach Eintritt des zweiten Erbfalls erben.
Durch das Berliner Testament gehen die Kinder im ersten Sterbefall leer aus. Sobald der überlebende Ehegatte verstirbt, erben sie das restliche Vermögen. Dieses kann sich seit dem ersten Sterbefall vermehrt haben, wenn es erfolgreich angelegt worden ist, es kann sich aber auch verringert haben, wenn der überlebende Ehegatte sehr hohe Unterhaltskosten beispielsweise durch Heimkosten oder eine Haushaltshilfe hat. Hat das Ehepaar mehrere Kinder bilden diese mit Tod des Zweitverstorbenen eine Erbengemeinschaft.
Trotz der Enterbung im ersten Erbfall steht den Kindern ein Anspruch auf einen Pflichtteil zu. Bei diesem handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung den die Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist abhängig von der Zahl der Geschwister und dem Güterstand der Ehegatten. Dies kann vor allem in Fällen, in denen das Erbe hauptsächlich aus einer Immobilie besteht, zu einem Problem werden, da oft kein Geld vorhanden ist, um den Pflichtteil auszuzahlen. Um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, muss der hinterbliebene Ehegatte das Haus verkaufen oder es zumindest mit einer Grundschuld oder Hypothek belasten.
Beispiel: Das Ehepaar mit 2 Kindern hat ein Berliner Testament errichtet. Da keine besonderen eherechtlichen Vereinbarungen getroffen worden sind leben sie in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt im Erbfall erbt der Ehepartner 50 % und die Kinder jeweils 25 %. Dem versterbenden Partner gehört das gemeinsam bewohnte Haus im Wert von 250.000 €. Durch das Berliner Testament erbt der überlebende Partner das Haus. Jedes der Kinder könnte den Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte von 25 % des Hauswertes. Rechnung: 250.000 €/100 x 25 x 0,5 = 31.250 € Jedes der Kinder kann somit einen Pflichtteil in Höhe von 31.250 € gegenüber dem überlebenden Partner geltend machen.
Um die Geltendmachung des Pflichtteils zu verhindern und damit den hinterbliebenen Partner vor der Pflichtteilsforderung zu schützen, wird oft eine Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen. Durch diese Klausel wird das Kind, das bei erstem Erbfall den Pflichtteil geltend macht, auch für den zweiten Erbfall enterbt und kann dann dort auch nur den Pflichtteil geltend machen.
Die Erbschaftssteuer sollte bei der Planung eines Berliner Testaments berücksichtigt werden. Es kann sein, dass die Kinder durch ein Berliner Testament hinsichtlich der Erbschaftssteuer schlechter gestellt werden als bei einer Erbschaft nach gesetzlicher Erbfolge. Dies kann vor allem bei größeren Erbschaften passieren. Das liegt daran, dass die Kinder nicht bei jedem Versterben eines Elternteils einen Anteil des Erbes erhalten, sondern bei Versterben des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen. Dadurch kann es zu einer Überschreitung der erbschaftssteuerlichen Freibeträge kommen. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €, wenn sie von einem Elternteil erben. Erst wenn der Wert des jeweiligen Erbanteils diese Summe übersteigt, wird Erbschaftssteuer fällig. Wenn die Kinder erst mit dem zweiten Sterbefall das gesamte Vermögen der Ehegatten erben, kann es sein, dass dieser Freibetrag überschritten wird.
Beispielfall: Das Ehepaar hat ein Vermögen von 1.000.000 € und zwei Kinder. Die Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft.
Oftmals kommt es bei der Erstellung eines Berliner Testamentes zu Fehlern, die dafür sorgen, dass das Berliner Testament unwirksam ist. Meistens handelt es sich dabei um Formfehler. Aber auch unklare Formulierungen können dafür sorgen, dass der beabsichtigte Zweck nicht eintritt. Die typischen Gründe für eine solche Unwirksamkeit sind:
Eine nachträgliche Änderung gestaltet sich bei einem Berliner Testament sehr schwierig. Hierbei ist zwischen Änderungen zu Lebzeiten und Änderungen nach dem Tod eines Partners zu unterscheiden.
Eine Aufhebung des Testaments geht nur gemeinschaftlich. Auch eine Änderung ist nur gemeinschaftlich möglich, da die Verfügungen wechselseitig sind. Es ist jedoch möglich, das Berliner Testament einseitig zu widerrufen. Hierzu muss das Testament durch einen der Partner vor einem Notar widerrufen werden. Durch den Notar wird der Widerruf beurkundet und dem anderen Partner zugestellt.
Ein Widerruf nach dem Tod eines Partners ist nicht mehr möglich. Unter gewissen Umständen kann der überlebende Partner dennoch zur Änderung berechtigt sein.
Eine Möglichkeit stellt eine Änderungsklausel, auch Freistellungsklausel genannt, dar. Wird eine solche Klausel in das Testament aufgenommen ermöglicht es dieser Änderungsvorbehalt dem länger lebenden Partner das Testament nachträglich zu ändern. Je nach Vereinbarung kann er zur eingeschränkten oder sogar zur freien Änderung befugt sein. Üblich ist es hierbei eine Formulierung aufzunehmen, die eine Abänderung Erbeinsetzung unter den Kindern.
Eine weitere Möglichkeit auf potenzielle Änderungen der Lebensumstände einzugehen ist es eine Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament aufzunehmen. Diese Klausel regelt den Fall, dass der überlebende Partner erneut heiratet. Heirat der Ehepartner erneut wird das Erbe direkt an die Kinder weitergegeben. Dadurch wird verhindert, dass der neue Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe erhält und die Kinder weniger erhalten als bei Errichtung des Berliner Testaments geplant.
Eine weitere Möglichkeit, sich vom Berliner Testament zu lösen ist es, das Erbe auszuschlagen. Dies ermöglicht zwar keine Änderung des Berliner Testaments im eigentlichen Sinne, jedoch kann der Partner durch die Ausschlagung die Bindungswirkung des Berliner Testaments aufheben. Dadurch verzichtet er zwar auf seinen Erbteil, kann dafür aber mit dem eigenen Erbe frei verfahren. Der ausschlagende Partner erlangt seine Testierfähigkeit zurück.
Es gibt zwei Möglichkeiten ein Berliner Testament zu erstellen: handschriftlich oder notariell.
Das Berliner Testament kann selbst verfasst werden. Ein Notar ist hierfür nicht notwendig. Hierzu muss das Testament von einem der Partner handschriftlich verfasst werden und anschließend von beiden unterschrieben werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein ausgedrucktes Schreiben den Anforderungen nicht genügt. Es ist auch möglich zwei einzelne Dokumente zu verfassen und diese in einen einem Umschlag zu stecken. Auch muss auf die genaue Formulierung geachtet werden, da es im Streitfall auf jedes einzelne Wort ankommen kann. Es bedarf zum Beispiel einer klaren Formulierung, dass der Ehegatte Alleinerben werden soll, ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.
Wird ein Testament von einem Notar errichtet, spricht man von einem öffentlichen Testament. Um ein Berliner Testament bei einem Notar erstellen zu lassen, müssen beide Partner gemeinsam zum Notar gehen. Dieser kann beratend unterstützen und rechtssicher das Testament aufsetzen und anschließend verwahren. Kosten für die notarielle Erstellung richten sich nach dem GNotKG ( Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) und sind abhängig vom Wert des Nachlasses.
Das Berliner Testament bietet einige Vorteile:
Mit der Erstellung eines Berliner Testaments gehen jedoch auch einige Nachteile einher:
Es gibt auch Alternativen zu einem Berliner Testament.
Bei dem Sylter Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Die Nachlassgestaltung ist hier flexibler als beim Berliner Testament. Die Kinder erhalten bereits beim ersten Todesfall einen Teil oder sogar das gesamte Erbe, während der überlebende Ehepartner durch Vermächtnisse oder durch Nießbrauchrechte abgesichert wird. Dies kann beispielsweise in Form eines Wohnrechts erfolgen. Hierdurch erben die Kinder bereits im ersten Todesfall und müssen weder auf ihr Erbe warten noch die Erbschaftssteuer zahlen, die bei einem Erbablauf nach Berliner Testament unter Umständen anfallen könnte.
Eine weitere Möglichkeit stellt das Supervermächtnis dar. Hierbei wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, hat aber die Gelegenheit Vermögenswerte aus dem Nachlass an die Kinder zu vermachen. Hierbei kann er selbst die den Vermächtnisnehmer, die Höhe, den Gegenstand und den Zeitpunkt bestimmen.
Bei Scheidung verliert Berliner Testament seine Wirksamkeit, dies ergibt sich aus § 2077 I BGB.
Nein, ein Berliner Testament empfiehlt sich nicht für Patchwork-Familien. Dies liegt daran, dass die Kinder aus erster Ehe einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, der den Kindern des anderen Partners nicht zusteht.
Ja, dies sieht ein Berliner Testament sogar ausdrücklich im ersten Todesfall vor. Durch die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, bleibt das Vermögen zentriert bei dem überlebenden Partner und wird auf die Kinder aufgeteilt, sobald dieser verstirbt.
Ja, ein Berliner Testament kann ohne Notar errichtet werden. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der erforderlichen Form und eine klarer Formulierung um Unklarheiten im Erbfall zu verhindern.
Der Pflichtteil beim Berliner Testament beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge.
Das Berline Testament ist eine bewährte Lösung, um Erbengemeinschaften zu vermeiden und den Nachlass zu regeln. Allerdings ist es sehr starr und kann nur unter gewissen Umständen geändert werden. Auch kann es, vor allem bei Hohen Erbschaften, zu steuerlichen Nachteilen kommen. Eine rechtliche Beratung kann helfen, inhaltliche und formelle Fehler zu verhindern und somit die problemlose Regelung des Nachlasses zu gewährleisten.