Der Verkauf eines Erbteils (bzw. von „Rechten an der Erbschaft“) ist in vielen Rechtsordnungen möglich, aber die Spielregeln unterscheiden sich spürbar: Formvorgaben, Vorkaufsrechte der Miterben, die Stellung des Erwerbers in der Erbauseinandersetzung und – in einigen Systemen – sogar gerichtliche Angemessenheitskontrollen. Wer solche Transaktionen plant (ob als Erbe oder als Investor), sollte die juristischen Eigenheiten je Land kennen.
Inhaltsverzeichnis
1. Erbteil-Kauf in Deutschland
2. Erbteil-Kauf in der Schweiz
3. Erbteilskauf in Frankreich
4. Erbteilsverkauf in Spanien
5. Erbteilsverkauf in Italien
6. Erbteilsverkauf in Polen
7. England & Wales
8. USA (Beispiel: Kalifornien)
9. Querabgleich: Was bedeutet das für die Praxis?
10. Schneller Länder-Spickzettel
11. Wichtiger Hinweis
Jeder Miterbe darf über seinen Erbteil verfügen; nicht erlaubt ist die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände. Der Vertrag über den Erbteil muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB). Gleiches gilt für den Verkauf der gesamten Erbschaft eines Alleinerben (Erbschaftskauf; § 2371 BGB).
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (Fristen laufen ab Mitteilung, Details in §§ 2034 ff. BGB).
Das Vorkaufsrecht macht Preis und Timing planungsrelevant. Käufer sollten mit Ausübungsfristen rechnen; Verkäufer kalkulieren, dass am Ende doch ein Miterbe zu identischen Konditionen eintritt.
Art. 635 ZGB erlaubt die Abtretung von Erbanteilen. Unter Miterben genügt einfache Schriftform; bei Abtretung an einen Dritten erhält der Erwerber kein Mitwirkungsrecht an der Teilung, sondern nur einen Auszahlungsanspruch auf den dem Erben zufallenden Anteil. Auch wenn Grundstücke im Nachlass sind, bleibt die einfache Schriftlichkeit für die Abtretung maßgeblich.
Beim Dritterwerb bleibt die Teilungsregie in der Erbengemeinschaft; der Zessionar wartet auf den Quoten-Auskehranspruch. Das reduziert Konfliktpotenzial am Teilungstisch – ist aber für Erwerber, die „Gestaltungsmacht“ suchen, weniger attraktiv.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Cession durch einen Erben an seinen Erbrechten gilt als vorbehaltlose Annahme der Erbschaft. Damit entfallen Optionen wie die reine Ausschlagung (Art. 783 Code civil).
Beim entgeltlichen Verkauf indiviser Rechte an einen Dritten steht den Co‑indivisaires ein Vorkaufsrecht zu; der Verkäufer muss Preis, Konditionen und Identität des Käufers anzeigen. Nach Ausübung gilt regelmäßig eine 2‑Monats‑Frist zur Finalisierung (Art. 815‑14 Code civil).
Wird ein streitiges Recht abgetreten, kann der Gegner durch Rückkauf zum echten Preis („retrait litigieux“) die Sache beenden – in der Praxis selten, aber rechtlich bedeutsam (Art. 1699 Code civil).
Das spanische Zivilgesetzbuch erlaubt den Verkauf der Erbschaft als Ganzes (mit eigenen Regeln u. a. zu Gewährleistung; Art. 1531 CC).
Verkauft ein Miterbe vor der Teilung seine Erbrechte an einen Dritten, dürfen alle oder einzelne Miterben binnen eines Monats ab Kenntnis zum Kaufpreis eintreten (Art. 1067 CC). Das ist funktional ein Vorkaufs-/Eintrittsrecht und wird in der Praxis häufig ausgeübt.
Der Codice Civile enthält eine eigene Sektion zur Veräußerung einer Erbschaft (Artt. 1542–1547). Besonders wichtig:
Die italienischen Regeln sind kaufvertrags‑nah und sehr formstreng. In Due‑Diligence und Vertragspraxis ist zu beachten, dass der Käufer das Nachlassrisiko eher breit übernimmt.
Der polnische KC (Kodeks cywilny) regelt den Verkauf/Transfer der angenommenen Erbschaft explizit:
Für Käufer attraktiv, weil die Rechtsnachfolge klar ist – allerdings mit Schuldentransparenz (solche Transaktionen verlangen eine saubere Gläubiger- und Haftungsprüfung).
Das beneficial interest des (Residuary-)Beneficiaries an einer noch zu verteilenden Estate ist ein „thing in action“ und kann schriftlich abgetreten werden. Section 136 Law of Property Act 1925 regelt die legal assignment (Schriftform, Unterzeichnung des Zedenten, Notifikation an den Schuldner/Trustee). In der Praxis erfolgt die Übertragung regelmäßig per Deed of Assignment (s. 136 Law of Property Act 1925).
Während der Nachlassverwaltung liegt die Rechtsmacht beim Personal Representative; der Erwerber eines Beneficial Interest hat keine Verfügungsgewalt über Nachlassgegenstände. Overreaching-Regeln schützen Dritte beim Grundstückskauf (Zahlung an zwei PRs/Trustees).
an einer noch zu verteilenden Estate ist ein „thing in action“ und kann schriftlich abgetreten werden. Section 136 Law of Property Act 1925 regelt die legal assignment (Schriftform, Unterzeichnung des Zedenten, Notifikation an den Schuldner/Trustee). In der Praxis erfolgt die Übertragung regelmäßig per Deed of Assignment (s. 136 LPA 1925).
Während der Nachlassverwaltung liegt die Rechtsmacht beim Personal Representative; der Erwerber eines Beneficial Interest hat keine Verfügungsgewalt über Nachlassgegenstände. Overreaching-Regeln schützen Dritte beim Grundstückskauf (Zahlung an zwei PRs/Trustees).
In Kalifornien dürfen Erben ihre künftige Ausschüttung aus dem Estate abtreten/verkaufen. Probate Code § 11604 erlaubt dem Gericht jedoch, die Umstände und Gegenleistung zu prüfen und eine Verteilung zu verweigern oder Auflagen zu machen, wenn die Vergütung/der Preis „grotesk unangemessen“ ist oder Druck/Täuschung vorlag (Probate Code § 11604).
§ 11604.5 statuiert zusätzliche Form-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten für Transferees for value (gewerbliche Käufer). Bei Verstößen kann das Gericht die Verteilung abweichen oder zusätzliche Sanktionen verhängen (Probate Code § 11604.5).
Deutschland (Notar: § 2033 BGB; Erbschaftskauf: § 2371 BGB), Italien (Schriftform unter Nichtigkeitsdrohung: Art. 1543 c.c.), Polen (Notarakt: Art. 1052 KC), Frankreich (Art. 783 CC), Schweiz (Art. 635 ZGB), England (schriftliche Assignment + Notifikation: s. 136 LPA 1925), Kalifornien (schriftlicher Vertrag + gerichtliche Kontrolle/Anzeige: Probate Code § 11604).
Deutschland (§ 2034 BGB), Frankreich (Art. 815‑14 CC), Spanien (Art. 1067 CC) geben Miterben das Schlusswort zu gleichen Konditionen. Käufer kalkulieren eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit ein, wenn der Preis „gut“ ist.
Schweiz: Dritterwerber ohne Sitz am Teilungstisch; England: Erwerb eines Beneficial Interest ohne administrative Macht; Polen: volle Rechtsnachfolge, aber Haftungsdurchgriff; Deutschland/Italien/Spanien: Käufer tritt in eine laufende Auseinandersetzungs-/Indivisionslage mit den dortigen Schutzmechanismen.
„Grossly unreasonable“ Fees/Preise kippen die Distribution; das zwingt zu marktgerechter Bepreisung und sauberer Transparenz.
Jenseits der zivilrechtlichen Mechanik wirken Erbschaft-/Schenkungs-, Grunderwerb-, Stempel- oder Umsatzsteuern; die Tax-Folgenseite ist länder- und fallabhängig und sollte immer separat geprüft werden (z. B. Frankreichs BOFiP zu Cessions; in der Schweiz kantonale Erbschaftssteuern, ggf. Haftung des Zedenten für Altlasten).
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen (Wohnsitz des Erben ≠ Belegenheitsstaat von Immobilien ≠ Erbstatut) sind IPR‑Fragen, Steuern und lokale Verfahrensregeln entscheidend.
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