Bei einer Gesamthandsgemeinschaft handelt es sich um eine Form des Miteigentums geregelt in den §§ 719 bis 747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierbei sind mehrere Miteigentümer gemeinsam Eigentümer einer Sache, häufig einer Immobilie. Verbreitete Formen der Gesamthandsgemeinschaft sind die Gütergemeinschaft in der Ehe und die Erbengemeinschaft. Auch das Handels- und Gesellschaftsrecht bestimmt Gesamthandsgemeinschaften, auch wenn diese durch die Reform des Personengesellschaftsrechts an Bedeutung verloren haben. Die Besonderheit bei einer Gesamthandsgemeinschaft ist es, dass alle Mitglieder Entscheidungen über die Sache nur gemeinschaftliche treffen können. Eine Aufteilung der Sache ist nicht möglich. Auch haften die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch.
Die Gesamthandsgemeinschaft zeichnet sich durch die folgenden Merkmale aus:
Abzugrenzen ist die Gesamthandsgemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft.
| Kriterium | Gesamthandsgemeinschaft | Bruchteilsgemeinschaft |
| Eigentumsverhältnis | Das Vermögen gehört den Mitgliedern gemeinschaftlich | Jeder besitzt einen prozentual festgelegten Teil |
| Verwaltungsgrundsätze | Verwaltung erfolgt kollektiv | Verwaltung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss |
| Verfügungsbefugnisse | Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände oder das gesamte Vermögen erfordert Zustimmung alles Gesamthänder | Bruchteilseigentümer können über ihren Anteil frei verfügen. |
| Haftung | Gesamtschuldnerisch |
Beschränkt auf eigenen Anteil |
Gesamthänder haben Rechte und Pflichten die essenziell für ein Funktionieren der Gesamthandsgemeinschaft sind.
Bei der Auflösung einer Gesamthandsgemeinschaft handelt es sich um einen rechtlich komplexen Vorgang. Damit diese aufgelöst wird, muss die Gesamthandsgemeinschaft beendet und auseinandergesetzt werden.
Es kann mehrere Gründe für die Beendigung einer Gesamthandsgemeinschaft geben.
Auf die Beendigung folgt die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft. Hierzu wird das Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt. Dies erfolgt in mehreren Schritten:
Die Beendigung und insbesondere die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft geht mit Herausforderungen einher. Hierbei kann es zum Beispiel bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände zu Unstimmigkeiten kommen, wenn der Wert unterschiedlich eingeschätzt wird. Aber auch bei der Aufteilung des Vermögens kann es zu Problemen kommen. Oftmals sind gerichtliche Verfahren zur endgültigen Aufteilung notwendig.
Vorteile der Gesamthandsgemeinschaft sind:
Die Nachteile und Risiken in der Gesamthandsgemeinschaft:
In einer Gesamthandsgemeinschaft kann es zu Problemen kommen, insbesondere wenn sich eine Immobilie in Gesamthandsgemeinschaft befindet. Häufig kommt es zu Streitigkeiten über die Verwaltung, Nutzung oder den Verkauf gemeinschaftlicher Vermögenswerte. Auch kann es zu Uneinigkeit über die Verwendung gemeinsamer Einnahmen kommen. Haben einzelne Gesamthänder das Gefühl, sie leisten mehr als andere, kommt es bei der Auseinandersetzung zu Unstimmigkeiten, da diese eine höheren Anteil für sich beanspruchen werden.
Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um die häufigste Form der Gesamthandsgemeinschaft. Neben den ohnehin schon im Rahmen einer Gesamthandgemeinschaft auftretenden Problemen kommt hier oft noch der emotionale Faktor dazu. Ein Erbfall ist eine sehr belastende Situation. Geht es um die Aufteilung des Erbes spielen oft nicht nur finanzielle Aspekte eine Rolle. So kommt es oftmals bei vererbten Häusern zu Streitigkeiten. Beispiel: 3 Geschwister erben gemeinsam das Elternhaus. Zwei möchten das Haus verkaufen, der Dritte möchte das Elternhaus behalten. Ein Verkauf ist jedoch nur einstimmig möglich. Möchte einer der Erben seinen Erbteil in Geld umwandeln bleibt ihm oft nur die Möglichkeit der Erbauseinandersetzungsklage. Diese ist jedoch mit hohen Kosten verbunden und kann sich über mehrere Jahre ziehen. Alternativ kann ein Erbe seinen Anteil über einen Erbteilsverkauf an Dritte übertragen.
Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine komplexe rechtliche Konstruktion mit erheblichen Pflichten, aber auch Vorteilen gemeinsamer Kontrolle und Haftung. In der Praxis empfiehlt sich juristische Beratung um Streitigkeiten über Verwaltung, Haftung oder Auflösung rechtssicher zu vermeiden.